Was gehört eigentlich in ein ordnungsgemäßes Impressum?
Am 01.03.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Wen aber verpflichtet das Gesetz?
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TMG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist allerdings sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TMG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des § 10 Mediendienststaatsvertrages (MDStV) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TMG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Wer also rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.
Die folgenden Angaben müssen in einem ordnungsgemäßen Impressum enthalten sein:
1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name des Betreibers der Internetseite anzugeben. Bei Privatpersonen sind dies logischerweise der Vor- und Nachname. Bei Firmen, Vereinen oder Personengesellschaften ist die vollständige Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs reicht nicht aus. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist darüber hinaus noch der Sitz anzugeben.
2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, kann die Angaben in Form einer Grafik-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.
3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.
4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.
5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter in einem Register eingetragen (Handelsregister, Vereinsregister etc.), so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Handelt es sich bei dem Anbieter um einen Angehörigen eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Darüber hinaus müssen auch die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Verlinkung bereit gestellt werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.
8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.

