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Was ist eigentlich Mediation?

Der Begriff der „Mediation“ kommt aus dem Englischen. Seinen Ursprung hat er jedoch im Spätlateinischen, wo Mediation friedensstiftende, versöhnende Vermittlung bedeutet. In der Rechtspflege wird der Begriff der „Mediation“ für die Erarbeitung einer außergerichtlichen Konfliktlösung unter den Betroffenen verwendet. In einem Mediationsverfahren geht es um die transparente Suche nach einer Problemlösung, die bei den Beteiligten auf ein Maximum an Akzeptanz stößt.

Zu unterscheiden ist die Mediation insoweit von dem gerichtlichen oder anwaltlichen Verständnis zur Aufgabe der Vermittlung. So kennt zum Beispiel § 86 Abs. 1 FGG die Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben. In § 52a FGG wird die Vermittlung bei Konflikten um das Umgangsrecht mit Kindern geregelt. Gemäß § 278 ZPO ist das Gericht gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Auch dies eine richterliche Vermittlungsaufgabe. § 18 BerufsO für Rechtsanwälte spricht davon, dass der Rechtsanwalt den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts unterliegt, wenn er als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig wird. Auch bei einer Vermittlung werden verschiedene Positionen durch einen Dritten so aufeinander zugeführt, dass eine Einigung möglich wird.

Zur Mediation wird diese Vermittlung jedoch erst dann, wenn der Vermittler neutral ist und den Beteiligten die Lösung nicht vorgibt. Die Lösung muss von den beteiligten Konfliktparteien selbst erarbeitet werden. Der Mediator / die Mediatorin ist Helfer/in und Vermittler/in bei der Kommunikation sowie im Verhandlungs- und Einigungsprozess. Im Unterschied zum Richter verfügt er/sie jedoch über keine Entscheidungskompetenz und macht auch, anders als ein Schiedsrichter keine direkten Lösungsvorschläge.

Mediation kann auch im Wege der Co-Mediation durchgeführt werden, also von zwei Mediatoren gemeinsam. Dies bietet sich insbesondere dort an, wo auf diese Weise die Neutralität oder das Verständnis für die Anliegen beider Parteien besser gewährleistet werden können. So kann z. B. in einem Familienkonflikt eine Co-Mediation von einem männlichen und einer weiblichen Mediator/in durchgeführt werden, von denen eine/r einem juristischen und eine/r einem psychosozialen Beruf angehört. Ein weiteres Beispiel wäre die Zusammenarbeit eines Betriebswirts mit einem Techniker in einer Wirtschaftsmediation.

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